§ 1 (Allgemeines)
Der Verein führt den Namen: Schützenverein Tweelbäke e.V. gegr. 1905 und hat seinen Sitz in Oldenburg-Tweelbäke. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.
§ 2 (Zweck)
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen;
b) Pflege des sportlichen Schießens;
c) Erhaltung der Vereinstradition
d) Förderung der Verbundenheit der Bevölkerung
3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 (Mitglieder)
Der Verein führt:
a) Aktive Mitglieder und Passive Mitglieder
b) Ehrenmitglieder, beitragsfrei mit vollem Stimmrecht.
c) Eine Jugendgruppe für Jugendliche ab 6 Jahren. Angehörige der Jugendgruppe werden mit Vollendung des 18.
Lebensjahres Ordentliche Mitglieder
§ 4 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5 (Beitritt)
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand. Der Gesamtvorstand entscheidet über Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Die Namen aller im abgelaufenen Geschäftsjahr aufgenommenen Mitglieder müssen der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 6 (Austritt)
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Die Kündigung muss spätestens am 30. September durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand eingereicht werden.
§ 7 (Ausschluss eines Mitglieds)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder,
b) wegen gröblichen Verstoßens gegen die Zwecke des Vereins und der Vereinskameradschaft,
c) wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
d) wegen Nichtzahlung der Beiträge nach dreimaliger vorheriger schriftlicher Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu gewähren.
Gegen den Entscheid kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
§ 8 (Beiträge)
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu leisten soweit nicht die Satzung eine Ausnahme zulässt.
Über Art und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Außerdem besteht eine Treuepflicht und sie haben die Waffengesetze und entsprechende Bestimmungen zu beachten.
§ 9 (Organe)
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 10 (ordentliche Mitgliederversammlung)
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende beruft alljährlich spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens eine Woche vorher schriftlich oder in elektronischer Form unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über diese ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterzeichnen sind.
Zur Beschlussfassung ist, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 18 und 19 dieser Satzung, die absolute Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichts und der Jahresabschlussrechnung.
b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
c) Festsetzung der Beiträge
d) Wahl der Vorstände und anderer Funktionsträger
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
§ 11 (außerordentliche Mitgliederversammlung)
Der 1. oder der 2. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Tagen einberufen. Die Einberufung richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe diese verlangen.
§ 12 (Vorstand)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Sportleiter
Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt (Schreiben AG Oldb. vom 24.04.2013).
§ 13 (erweiterter Vorstand)
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand nach § 12 dieser Satzung
b) der Damensportleiterin
c) dem Jugendsportleiter
d) dem Festausschuss
e) den zwei Beiräten
f) oder deren Vertreter
§ 14 (Amtszeit)
Der geschäftsführende Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. In jedem Jahr soll mindestens ein und höchstens zwei Vorstandsmitglied(er) ausscheiden. Bei gleicher Amtszeit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Bei mehreren Vorschlägen für den ersten oder den zweiten Vorsitzenden ist eine geheime Wahl durch Stimmzettel vorzunehmen. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.
In allen anderen Fällen kann durch Handzeichen gewählt werden.
§ 15 (Vorstandssitzungen)
Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden einberufen. Der 1. oder der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 16 (Kassenprüfer)
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. In jedem Jahr scheidet der Dienstälteste aus. Bei gleicher Dienstzeit entscheidet das Los. Eine Wiederwahl ist erst nach fünf Jahren möglich.
§ 17 (Datenschutz)
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Eintrittsdatum in den Verein und Kontodaten sowie Kommunikationsverbindungen. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Kontodaten werden ausschließlich vom Kassenführer verwaltet. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Landessportbundes Niedersachsen e.V. muss der Schützenverein Tweelbäke e.V. die Daten seiner Mitglieder wie Name, Vorname, Funktion, Anschrift, Geburtsdatum und Eintrittsdatum in den Verein sowie Kommunikationsverbindungen an Dachverbände und Behörden weitergeben.
Jedes Mitglied erklärt sich mit der elektronischen Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der wettkampfrelevanten personenbezogenen Daten unter Angabe von Namen, Vereinsname, Landesverbandszugehörigkeit, alter, Klasse, Behindertenklasse, Wettkampfbezeichnung, Startnummer und Startzeit einverstanden. Er willigt ebenfalls in die Veröffentlichung der Start und Ergebnislisten sowie evtl. Fotos vom Wettkampf und der Siegerehrung in Aushängen, in der Presse, im Internet, auf Facebook und anderen sozialen Medien sowie in weiteren Publikationen des Deutschen Schützenbundes oder seiner Untergliederungen ein.
§ 18 (Satzungsänderung)
Eine Änderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder auf der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 19 (Vereinsauflösung)
Eine Auflösung des Vereins kann nur von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder auf der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
1.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
a) das Vereinsvermögen an den Tweelbäker Heimatvereen e.V.
b) die schießsportlichen Einrichtungen und Gegenstände an den Schützenbund Huntestrand e.V. zur weiteren schießsportlichen Verwendung.
2.) Bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Der dann künftige Beschluss des Vereins über die Verwendung des Vermögens wird erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt.
§ 20 (Ausgabenbegrenzung Vorstand)
Für Ausgaben, die im Einzelfall 2.000 Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich (Schreiben AG Oldb. vom 24.04.2013).
Oldenburg/Tweelbäke, den 10.09.2021